Von: Kinderbetreuung
StMAS <kinderbetreuung@stmas.bayern.de>
Gesendet: Montag, 7. September 2020 13:24
An: maria.girmann@toelz-evangelisch.de
Betreff: 363. Newsletter - Kinderbetreuung StMAS
07.09.2020
363. Newsletter
Allgemeine
Informationen zur Kindertagesbetreuung
Zum Start des neuen
Kindergartenjahres am 1. September 2020 ist Bayern in den Regelbetrieb
zurückgekehrt. Bei einer Verschlechterung des Infektionsgeschehens soll im
Sinne eines abgestuften Vorgehens ein eingeschränkter Betrieb bzw. eine
eingeschränkte Notbetreuung zur Anwendung kommen. Hiermit wird das im 354.
Newsletter vom 22. Juli 2020 dargelegte Vorgehen konkretisiert. Der
inzwischen veröffentlichte aktualisierte,
seit 1. September 2020 geltende Rahmen-Hygieneplan enthält die folgenden
drei Stufen:
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Regelbetrieb, |
Regelbetrieb,
|
Es kann nur noch ein Teil der sonst betreuten Kinder
zeitgleich bzw. gemeinsam betreut werden.
und gibt bei Bedarf auch vor, welche Gruppen eine
Notbetreuung erhalten. |
*bezogen auf 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt
Die im
Rahmenhygieneplan genannten Fallzahlen (z.B. 35 – 50 neue Fälle / 100.000
Einwohner in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt) führen nicht automatisch
dazu, dass Stufe 2 oder Stufe 3 mit eingeschränktem Betrieb oder Notbetreuung
eintritt. Vielmehr trifft die Entscheidung, welche Stufe gilt, ob der gesamte
Landkreis/die gesamte Kreisfreie Stadt bzw. Landkreisteile/Stadtviertel
betroffen sind und welche Maßnahmen notwendig sind, das örtliche Gesundheitsamt
nach Möglichkeit und Bedarf in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt. Die
genannten Fallzahlen sind lediglich Anlass für die örtlichen Gesundheitsämter
zu prüfen, ob und ggf. welche Maßnahmen notwendig sind.
Dabei treffen die örtlichen Gesundheitsämter keine Einzelfallentscheidungen,
wenn in einer Region die Inzidenzen steigen. Vielmehr soll unter Anbetracht des
Infektionsgeschehens festgelegt werden, welche Maßnahmen für alle Kitas einer
bestimmten Region – das kann auch ein Stadtteil sein – gelten.
Einrichtungsindividuelle Entscheidungen des Gesundheitsamts werden nur im Falle
eines Ausbruchsgeschehens in einer Kita getroffen.
In einem Landkreis
haben sich in den letzten sieben Tagen weniger als 35 Personen pro 100.000
Einwohner/innen mit dem Coronavirus infiziert.
Was bedeutet das für
die Kindertageseinrichtungen in diesem Landkreis?
Es findet der
Regelbetrieb statt. Erforderlich ist ein Schutz und Hygienekonzept, das sich am
Rahmen-Hygieneplan des LGL orientiert.
In einem Landkreis
haben sich in den letzten sieben Tagen mehr als 35 Personen pro 100.000
Einwohner/innen mit dem Corona-Virus infiziert.
Was bedeutet das für
die Kindertageseinrichtungen in diesem Landkreis?
Das örtliche
Gesundheitsamt analysiert das Ausbruchsgeschehen und prüft zunächst, ob und
ggf. welche Maßnahmen im Bereich der Kindertagesbetreuung ergriffen werden
müssen. Kommt das örtliche Gesundheitsamt zu dem Schluss, dass Maßnahmen
ergriffen werden müssen, so kann es beispielsweise entscheiden, dass Stufe 2
generell oder für einen Teil der Kindertageseinrichtungen gilt und die
Beschäftigten in den betreffenden Kitas im betreffenden Landkreis nun eine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen und feste Gruppen gebildet werden müssen.
In einem Landkreis
haben sich in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Personen pro 100.000
Einwohner/innen mit dem Corona-Virus infiziert.
Was bedeutet das für
die Kindertageseinrichtungen in diesem Landkreis?
Das örtliche
Gesundheitsamt analysiert das Ausbruchsgeschehen und prüft, ob und ggf. welche
Maßnahmen ergriffen werden müssen. Kommt das örtliche Gesundheitsamt zu dem
Schluss, dass Maßnahmen erforderlich sind und dass die Maßnahmen der Stufe 2
nicht ausreichen, so kann es beispielsweise entscheiden, dass Stufe 3 generell
oder für einen Teil der Kindertageseinrichtungen gilt und in den betreffenden
Einrichtungen nur noch ein Teil der sonst betreuten Kinder zeitgleich bzw.
gemeinsam betreut werden kann (eingeschränkter
Betrieb).
Die Träger können dann
selbstständig entscheiden, ob sie, wie im 354. Newsletter beschrieben,
Das Gesundheitsamt
kann daneben nach Möglichkeit und Bedarf in Abstimmung mit dem örtlichen
Jugendamt entscheiden, dass ergänzend zu a) oder b) eine Notbetreuung für bestimmte
Kindergruppen angeboten werden kann.
Verschlechtert sich
das Infektionsgeschehen so stark, dass die bereits getroffenen Maßnahmen keinen
Schutz mehr bieten, so kann das örtliche Gesundheitsamt als letztes Mittel
allgemeine Betretungsverbote für die betreuten Kinder erlassen (eingeschränkter Notbetrieb).
Die Entscheidung für die Betretungsverbote und die Auswahl der Gruppen, die
trotzdem betreut werden können (z.B. Kinder deren Eltern im Bereich der
kritischen Infrastruktur tätig sind, Kinder deren Betreuung aus Gründen des
Kindeswohl vom Jugendamt angeordnet werden etc.), trifft das örtliche
Gesundheitsamt, nach Möglichkeit und Bedarf in Abstimmung mit dem örtlichen
Jugendamt.
Mit freundlichen
Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung